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Einsicht in Aussicht – Gesichtsfeldausfälle und Fahreignung

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Informationen

Veranstaltung

Datum

Freitag, 15. Mai 2026

Uhrzeit

07:45 – 08:30 Uhr

Dauer

45 Min.

Credits

1 CME-Punkt

Lernziele

Beurteilung der Fahrtauglichkeit: Anforderungen an Visus, peripheres und zentrales Gesichtsfeld

Zugang

Anbieter

Augenklinik Kantonsspital Winterthur

Vor Ort

Brauerstrasse 15

8401 Winterthur

Haus A, 4. Stock

Raum Bergbuck/Eichbüel

Online

Als Webinar auf augen-update.ch. Den Zugangslink erhalten Sie vorab per E-Mail oder direkt hier auf dieser Seite.

Referent:in

Dr. med. Mark Scherrer

Dr. med. Mark Scherrer,

Leitender Arzt, Augenklinik KSW

Klinische Tätigkeit Seit 2009 Leitender Arzt, Augenklinik, Kantonsspital Winterthur 2006 – 2009 Oberarzt, Augenklinik, Kantonsspital Winterthur 2005 – 2006 Assistenzarzt, Augenklinik, Universitätspital Zürich 2004 – 2005 Assistenzarzt, Augenklinik, Universitätspital Bern 2003 – 2004 Assistenzarzt, Augenklinik, Universitätspital Zürich Ausbildung 2010 Schwerpunkt Ophthalmochirurgie (FMH) 2007 Facharzt Ophthalmologie (FMH) 2006 FEBO Prüfung 1993 – 1999 Medizinstudium Universität Zürich 1993 Elektroingenieur, ETH Zürich

Gesichtsfeldprüfung standardisiert durchführen

Für die Fahreignung genügt in der Regel ein monokulares Konfrontationsgesichtsfeld. Eine apparative Perimetrie ist bei Verdacht, bekannten Vorerkrankungen oder vorbekannten Defekten erforderlich; zentral statisch, peripher kinetisch, mit definierten Qualitätskriterien und Schwellenwertbestimmung.

«Normales Gesichtsfeld» ist konkret definiert

Das «normale Gesichtsfeld» ist im Konsenspapier über zentrale und periphere Kriterien präzisiert. Für Gruppe 1 ist bei zentralen Defekten eine binokulare Integration möglich; für Gruppe 2 gelten strengere Grenzwerte ohne binokulare Überlagerung.

Aufklärungspflicht und Melderecht beachten

Gesundheitsfachpersonen klären Patientinnen und Patienten über eingeschränkte Fahreignung auf und dokumentieren dies. Bei fehlender Einsicht besteht nach Strassenverkehrsgesetz ein Melderecht ohne Entbindung von der Schweigepflicht; Kompromisse wie reine Tagesfahreignung sind nicht zulässig.

In der von der Augenklinik Kantonsspital Winterthur organisierten Fortbildung «Einsicht in Aussicht – Gesichtsfeldausfälle und Fahreignung» erläutert Dr. med. Mark Scherrer die verkehrsmedizinischen Mindestanforderungen des Sehvermögens und betont, dass die Fahreignung im klinischen Alltag häufig zu wenig Beachtung findet. Er stellt das Konsenspapier der Sektion Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin und der Verkehrskommission der Schweizerischen Ophthalmologischen Gesellschaft vor, das angesichts begrenzter Evidenz eine Harmonisierung der Beurteilung anstrebt. Im Zentrum des Vortrags stehen die Anforderungen an Fernvisus, Gesichtsfeld, Augenbeweglichkeit, Diplopie und Dämmerungssehen, wobei insbesondere die Definition eines «normalen» zentralen Gesichtsfeldes für Gruppe 1 und Gruppe 2 detailliert beschrieben wird. Dr. med. Mark Scherrer erklärt die empfohlene Diagnostik mit Konfrontationsgesichtsfeld als Regelfall sowie statischer und kinetischer Perimetrie bei Verdacht, Vorerkrankungen oder bekannten Defekten und weist auf methodische Qualitätskriterien wie Schwellenwertbestimmung und Reliabilitätsparameter hin. Anhand mehrerer Fallbeispiele zeigt er die praktische Anwendung der Kriterien, darunter die binokulare Integration monokularer Befunde in Gruppe 1 sowie die strengeren Anforderungen für berufsmässige Fahrzeuglenker in Gruppe 2. Zudem thematisiert er die ärztliche Aufklärungspflicht, das gesetzlich verankerte Melderecht bei fehlender Fahreignung sowie die besonderen Vorgaben bei neu aufgetretener Einäugigkeit mit Fahrkarenz, augenärztlichem Zeugnis und Kontrollfahrt. Abschliessend empfiehlt Dr. med. Mark Scherrer, die Fahrtätigkeit systematisch in der Anamnese zu erfassen, Patientinnen und Patienten frühzeitig über drohende Einschränkungen zu informieren und bei Grenzfällen spezialisierte verkehrsmedizinische Stellen beizuziehen.

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